Aufnahmeordnung
  in der Beschlussfassung des „Rates der Einrichtung“ 
  vom 28. September 2021
 
 
  § 1 Gruppenstärke und Altersstruktur
  (1) Das Kinderhaus am Mondsteinweg umfasst zwei kleine altersgemischte Gruppen und zwei Gruppen für 
  Kinder im Alter von 3 Jahren bis zur Einschulung. Nach den gegenwärtig geltenden gesetzlichen 
  Bestimmungen kann das Kinderhaus von bis zu 80 Kindern besucht werden. Je nach beanspruchtem 
  Stundenbudget kann die Zahl der Kinder variieren. 
  Die Kleinen altersgemischten Gruppen bestehen aus insgesamt je 15 Kindern. 
  Davon sind sechs Kinder unter drei Jahren. Sie haben am 1. August das erste Lebensjahr vollendet. Die 
  übrigen Kinder haben spätestens vor dem Stichtag 1. November das dritte Lebensjahr vollendet.
  Die beiden Gruppen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung werden bis zum Schuleintritt 
  von je maximal 25 Kindern besucht, die spätestens vor dem Stichtag 1. November das dritte Lebensjahr 
  vollendet haben. Wünschenswert ist, dass die Kinder bereits mit der Aufnahme, spätestens aber zum 1. 
  August des KiTa-Jahres, das dritte Lebensjahr vollendet haben. 
  Bis auf wenige Ausnahmen werden alle Kinderhauskinder über Mittag betreut. 
  (2) Stichtag ist der 1. November im Jahr der Aufnahme.
  (3) Die altersmäßige Mischung der Kinder richtet sich für das gesamte Kinderhaus nach den folgenden 
  Altersgruppen und Zahlen: 
  12 Kinder, die am Stichtag das erste, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben. 
  Die restlichen Plätze werden von Kindern ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt 
  belegt.
  (4) Durch die Altersmischung von 1-6 Jahren bzw. 3-6 Jahren in den jeweiligen Gruppen gibt es neben 
  gleichaltrigen in der Regel immer auch Spielpartner aus anderen Altersstufen für jedes Kind.
   (5) Die Verteilung der Kinder auf die vier einzelnen Gruppen erfolgt durch die pädagogischen 
  Mitarbeiter/innen des Kinderhauses.
  § 2 Besondere Kriterien bei der Aufnahme
   
  (1) Das Kinderhaus wird auch von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf, der amtsärztlich und anschließend 
  vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster anerkannt sein muss, besucht. Diese Kinder können als 
  Unterdreijährige ebenso aufgenommen werden wie als Überdreijährige. Es muss für sie eine 
  Kostenübernahmeerklärung durch einen Kostenträger vorliegen. Das pädagogische Team entscheidet 
  gemeinsam mit den zuständigen Integrationskräften, ob bzw. wie sie den besonderen Bedürfnissen des 
  einzelnen Kindes gerecht werden können und wie viele Kinder jeweils aufgenommen werden können.
 
 
  
 
 
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