Damit müssen Sie rechnen 
 
 
  
 
 
  Fehler und Irrtümer vorbehalten*
 
 
  Beitragsordnung 
  des Vereins KindSein e.V., Zirkonstraße 60, 33739 Bielefeld
 
 
  (1) Mitgliedschaft im Verein KindSein e.V.
  Spätestens mit der Aufnahme des Kindes muss ein Elternteil Mitglied im Verein KindSein e.V. sein. 
  Die Satzung des Vereins wird mit der Unterschrift des Antrags auf Mitgliedschaft anerkannt. Die Mitgliedschaft ist 
  gemäß Satzung für die Dauer des für das o.g. Kind geschlossenen Betreuungsvertrages verpflichtend. Sie erlischt 
  nicht automatisch mit dem Ende des Betreuungsvertrages. Danach kann die Mitgliedschaft aber mit einer Frist von 
  einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden.
  Der monatliche Beitrag ist entsprechend den Regelungen des Jugendamtes nach dem Bruttojahreseinkommen der 
  Familie gestaffelt und richtet sich nach der aktuellen Beitragsordnung für KindSein e.V..
  Von der Mitgliederversammlung beschlossene Änderungen dieser Beitragsordnung sind Bestandteil des Vertrages. Zu 
  niedrig eingestufte Beiträge werden auch rückwirkend nachgefordert. Werden keine Angaben über die 
  Einkommenshöhe gemacht, wird der Höchstsatz zugrunde gelegt. Die Höhe des Einkommens ist durch die Vorlage 
  des aktuellen Bescheides des Jugendamtes über die Höhe der Elternbeiträge zu belegen. 
  Mitgliedsbeiträge an den Trägerverein KindSein e.V. müssen auch im Fall der Befreiung von Elternbeiträgen durch 
  das Jugendamt bezahlt werden. Das gilt unabhängig vom Grund der Befreiung. Auch in dem Fall legen Eltern den 
  aktuellen Bescheid des Jugendamtes vor.
  Jede Veränderung in der Eingruppierung seitens des Jugendamtes muss unverzüglich mitgeteilt werden. Um hohe 
  Nachzahlungen zu vermeiden, sollten Eltern einmal jährlich eine aktuelle Eingruppierung beim Jugendamt 
  anfordern und diese im Büro des Kinderhauses vorlegen.
  Zu hoch eingestufte Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich nur dann zurückgezahlt, wenn die entsprechende 
  Bescheinigung des Jugendamts innerhalb von drei Monaten nach Erhalt vorgelegt wird.
 
 
  (2) Mitgliedsbeiträge im Verein KindSein e.V.
  (a) Die Höhe und die Staffelung der Mitgliedsbeiträge richten sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten des 
  Vereins und der Struktur der Mitgliederschaft. Sie können bei Bedarf von der Mitgliederversammlung geändert 
  werden. Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.11.2016 richten sich die Mitgliedsbeiträge seit 
  01.08.2017 nach der folgenden Tabelle und erhöhen sich in allen Stufen jährlich automatisch um 1%.
 
 
  (b) Der monatliche Vereinsbeitrag richtet sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der Familie entsprechend der 
  Berechnung des Jugendamtes. Jedes dieser Mitglieder ist also in einer der Beitragsgruppen A bis J.  
  (c) In die Beitragsgruppe K fallen diejenigen Mitglieder, die über ein eigenes Einkommen verfügen und von denen 
  kein Kind im Kinderhaus betreut wird.  
  (d) In die Beitragsgruppe L fallen Auszubildende, Schüler, Studenten, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie die 
  zweiten Sorgeberechtigten von betreuten Kindern. 
  (e) In die Beitragsgruppe M fallen Mitglieder, von denen kein Kind betreut wird, die aber nach eigenem Ermessen 
  mehr Beitrag bezahlen möchten.
 
 
  Beiträge* ab 01.08.2026
 
 
  (3) Arbeitsstunden im Arbeitszeitkonto (AZK)
  (a) Zur Mitgliedschaft im Verein KindSein e.V. gehört auch die Beteiligung an Arbeiten zur Erhaltung des 
  Kinderhauses und des großen Außengeländes. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag zu diesen Arbeiten zu 
  leisten. Entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes sind Bestandteil der Satzung und 
  damit des Betreuungsvertrages.
  (b) Derzeit gilt folgendes Verfahren, um alle notwendigen Arbeiten unter den Mitgliedern, deren Kind im Kinderhaus 
  betreut wird bzw. bei Kündigung des Betreuungsvertrags bis Ablauf der Kündigungsfrist betreut werden könnte, 
  gerecht zu verteilen: Jedes Mitglied muss zehn Stunden im Jahr im Kinderhaus arbeiten, alleinerziehende Mitglieder 
  fünf Stunden. Dabei können alle oder einzelne Arbeitsstunden vom anderen Personensorgeberechtigten abgeleistet 
  werden.
  Der Vorstand kann über weitere Reduzierungen von Arbeitsstunden aus wichtigen Gründen entscheiden.
  (c) Die geleisteten Arbeitsstunden werden im Arbeitszeitkonto (AZK) jedes Mitglieds notiert. Um welche Arbeiten es 
  sich handelt, ist aus der monatlichen Arbeitsliste ersichtlich, die im Forum des Kinderhauses aushängt. Hier haben 
  sich Mitglieder vor Beginn der Arbeiten und entsprechend der Anzahl ihrer noch zu leistenden Arbeitsstunden 
  einzutragen. Nach Beendigung der Arbeiten ist die Erledigung durch Unterschrift auf der Liste zu bestätigen
  (d) Sollten Mitglieder ihre Arbeitsstunden nicht erbringen, muss ein Abgeltungsbeitrag in Höhe von zurzeit 
  mindestens 20 € pro Stunde als Entschädigung an den Verein für den entstehenden Aufwand bezahlt werden.
  (e) Sollten aufgrund einer ordnungsgemäßen Kündigung zum Ablauf des Vertrags noch anteilig nicht erbrachte 
  Arbeitsstunden ausstehen, ist für die Anzahl der offenen Arbeitsstunden in der oben genannten Höhe von zurzeit 
  mindestens 20 € pro Arbeitsstunde Entschädigung zu leisten.
  (d) Alle anderen ehrenamtlichen Arbeiten zugunsten des Kinderhauses, wie z.B. Engagement für und bei Festen, 
  Gartentagen, Basaren, Flohmärkten, Kinderhauszeitung etc., sind ausdrücklich erwünscht und für das Gelingen 
  notwendig, werden aber nicht über das Arbeitszeitkonto abgerechnet.
  Die vorliegende Fassung der Beitragsordnung wurde am 19. November 2024 von der Mitgliederversammlung 
  beschlossen.
  Aktuelle Beitragsordnung als pdf zum Download
  
 
 
 
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